Dieses Jahr keine Versammlung der Jagdgenossenschaft
In diesem Jahr findet keine Jagdgenossenschaftsversammlung statt.
Aufgrund der aktuellen Corona Krise hat das Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft einige Hinweise dazu zusammengestellt.
• Laut dem Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen Lippe (VJE e.V.) bestehen keine Bedenken, Versammlungen mit Blick auf die Corona-Prävention abzusagen.
• Die derzeit erforderlichen Maßnahmen zur Corona-Prävention sind ein offensichtlicher Ausnahmefall, sodass laut der Satzung ausnahmsweise keine Versammlung im Jahr durchgeführt werden muss.
• Die Genossenschaftsversammlung kann laut VJE auch im neuen Jagdjahr nachgeholt werden.
• In Absprache mit der obersten Jagdbehörde sollen sich die Vorstände auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur nächsten Sitzung, die baldmöglichst nachzuholen ist, weiterhin um die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft kümmern. Der Ablauf der Amtsperiode ohne rechtzeitige Neuwahl führt automatisch dazu, dass die Gemeinde als Notvorstand die Geschäfte der Genossenschaft übernimmt.
• Allerdings sollte gegenwärtig nur in dringen Fällen der Kontakt zur Gemeinde im Zusammenhang mit der Genossenschaftsverwaltung gesucht werden. Rechtsverbindliche Handlungen der Genossenschaft sollte nach aller Möglichkeit vermieden werden, da diese nur bei Mitwirkung der Gemeinde auch rechtsgültig sind.
• Sobald dann die nächste Versammlung durchgeführt werden kann, muss hierzu die Gemeinde als Notvorstand einladen. Der TOP „Wahlen“ gehört dann oben auf die Tagesordnung, so dass nach Durchführung der Wahl der neue Jagdvorstand die Geschäfte wieder übernehmen kann.
• Die Verteilung der Jagdgelder muss entweder zurückgestellt werden oder aber es erfolgt die Auszahlung auf der Grundlage der durchgeführten Berechnung.
• Auf der nächsten Versammlung wäre die Beschlussfassung zur Ausschüttung des Jagdgeldes nachzuholen in Form eines Beschlusses über die nachträgliche Genehmigung.
• Ist die Jagd neu zu verpachten oder steht eine Verlängerung an, so kann der Vorstand im Pachtvertrag eine Regelung aufnehmen, wonach der Vertragsabschluss unter der Bedingung der noch einzuholenden Zustimmung der Versammlung erfolgt.
• Bei einer Kampfabstimmung soll sich die Genossenschaft beraten lassen, wie im konkreten Einzelfall verfahren werden kann.